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Resultate 2010

 

   

Coursingreglement der IGWR (C)

   
C 1. Zweck, Gültigkeit
Ergänzung zum FCI-Coursingreglement C 1.1. Das vorliegende Reglement stützt sich auf das geltende Coursingreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und enthält ergänzende Bestimmungen, die für alle von Sektionen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) durchgeführten Coursings Gültigkeit haben. Folgerichtig gilt es auch für alle in der Schweiz stehenden und sich in Schweizer Besitz befindlichen Hunde.
   
C 2. Organisation des Coursingbetriebes in der Schweiz
Aufgaben C 2.1.

Die Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR) ist die von der SKG beauftragte Koordinationsstelle aller Windhund-Coursingsektionen der SKG. Reglemente, Ausführungsbestimmungen, Weisungen und Vorschriften, welche von der IGWR beschlossen werden, sind für alle Coursings organisierenden Sektionen der SKG verbindlich.

Reglementsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die SKG; Erlass und Änderungen der Ausführungsbestimmungen liegen in der Kompetenz des Vorstandes der IGWR.

IGWR C 2.2.

Die IGWR überwacht die Einhaltung:

a) der geltenden Coursingreglemente durch alle Windhund-Coursingsektionen,

b) der geltenden Vorschriften hinsichtlich Coursinggelände und erlässt, sofern sich solche als notwendig erweisen, weitere Weisungen und Vorschriften an die Sektionen.

Verantwortlichkeit C 2.3.

Die IGWR ist allein zuständig und verantwortlich für:

a) Ausbildung von Coursingfunktionären im Rahmen des Funktionärsreglementes,

b) Überwachung der reglementarischen Lizenzierung von Coursingwindhunden,

c) Ausgabe, Kontrolle und gegebenenfalls Entzug der Lizenzkarten,

d) die Führung der gesamtschweizerischen Coursingwindhunde-Kontrolle mit Eintragung von Lizenz-Mutationen, Coursingresultaten, etc.,

e) Durchführung von Dopingkontrollen,

f) Nomination der Teilnehmer an FCI-Welt- und Europameisterschaften.

Gegen Entscheide der IGWR besteht keine Rekursmöglichkeit.

Haftung C 2.4. Weder Veranstalter noch Funktionäre haften für Unfälle der Hundebesitzer, der Hunde oder der Funktionäre. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf den Fall ausreissender Hunde. Ebenso haftet der Besitzer eines Hundes nicht, wenn dieser während des Laufes die Verletzung eines anderen Hundes verursacht.
Terminschutz C 2.5.

Die IGWR ist zuständig für die Erteilung von Terminschutz für nationale Coursings und holt Terminschutz für internationale Coursings bei der FCI-Windhundrennkommission ein.

Terminschutz ist für Mitglieder der IGWR kostenlos. Sektionen der SKG ohne IGWR-Mitgliedschaft bezahlen für den Terminschutz eine Gebühr, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung der IGWR festgelegt wird.

   
C 3. Startberechtigung
   
C 3.1. Zulassung
Rennlizenz C 3.1.1.

An Coursings in der Schweiz dürfen nur Hunde starten, die im Besitze einer gültigen Coursinglizenz sind. Deren Besitzer müssen Mitglied eines der FCI angehörenden Landesverbandes, eines Schweizer Renn- oder Coursingvereins oder einer anderen Sektion der SKG sein. Schweizer Coursingteilnehmer, die in keinem der IGWR angeschlossenen Renn- oder Coursingverein Mitglied sind, zahlen an Coursings, die von einem Mitgliedverein der IGWR durchgeführt werden, das doppelte Startgeld.

Der Hundepass mit der gültigen Coursinglizenz ist bei der Teilnahme an einem Coursing vorzuweisen.

Abweisung C 3.1.2. Der Veranstalter hat das Recht, Hunde ohne Begründung abzuweisen.
Hündinnen C 3.1.3. Hündinnen dürfen erst drei Monate nach einem Wurf wieder an einem Coursing teilnehmen, wobei das Wurfdatum massgebend ist. Zuwiderhandlung werden mit einer Sperre von sechs Monaten geahndet.
Rückzug C 3.1.4. Windhunde, die im Anhangregister des Schweizerischen Hundestammbuches (SHSB) eingetragen sind, unterliegen keiner Beschränkung zur Teilnahme an Coursings.
  C 3.1.5. Jeder Besitzer kann seinen Hund jederzeit ohne Begründung zurückziehen. Ein Rückzug ist dem Coursingleiter unverzüglich zu melden.
   
C 3.2. Coursinglizenz
Voraussetzungen C 3.2.1.

Für die Teilnahme an Coursings ist für sämtliche Windhunde der FCI-Gruppe 10 und mediterrane Windhunde der FCI-Gruppe 5 eine Lizenzprüfung erforderlich. Hierfür kann sich der Eigentümer bei einem Renn- oder Coursingverein seiner Wahl anmelden, unter vorlage folgender Unterlagen:

- Kopie der Abstammungsurkunde (Ahnentafel) des Hundes,

- Mitgliedskarte einer SKG-Sektion des Eigentümers.

Importhunde sind vorgängig im Schweizerischen Hundestammbuch einzutragen. Ebenfalls sind Handänderungen bei Eigentümerwechsel vorher auf der Ahnentafel bei der Stammbuchverwaltung der SKG nachtragen zu lassen.

Die Delegiertenversammlung der IGWR bestimmt die Höhe der Prüfungsgebühren.

Mindestalter C 3.2.2. Das Mindestalter für die Lizenzprüfung beträgt für Whippets und italienischen Windspiele 14 Monate und für die übrigen Rassen 17 Monate. Stichtag ist das Geburtsdatum.
Abnahme von Lizenzen C 3.2.3. Lizenzprüfungen können von sämtlichen der IGWR angeschlossenen Renn- und Coursingvereinen abgenommen werden. Die Lizenzläufe werden an einem offiziellen Coursing oder an einem ausgeschriebenen Coursing-Training vom amtierenden Richter beurteilt. Das offizielle Lizenzprüfungsformular muss am Lizenztag vom Coursingrichter und vom Coursingleiter auf dem Coursingplatz unterschrieben werden.
Lizenzprüfung C 3.2.4.

Für das Erlangen einer Coursing-Lizenz gilt folgendes Verfahren:

Der zu lizenzierende Hund bestreitet zwei begleitete Läufe, an denen er Hasenschärfe, Arbeitswille und sauberes Laufen beweisen muss.

 

Ausrüstung  

Alle Hunde (ausgenommen Windspiele) müssen mit Maulkörben ausgerüstet sein. Der zu lizenzierende Hund trägt zudem eine Renndecke oder Halskrause.

Begleithunde  

Der Begleithund muss im Besitz einer gültigen Coursinglizenz sein. Disqualifizierte Hunde dürfen während einer allfälligen Sperrfrist nicht als Begleithunde eingesetzt werden.

In den beiden Läufen dürfen sich nicht alle Hunde im gleichen Besitz oder in der gleichen Hausgemeinschaft befinden.

Bei schwach vertretenen Rassen kann ausnahmsweise ein Begleithund einer anderen Rasse verwendet werden, wobei darauf zu achten ist, dass Hunde aus Rassen mit gleicher Leistung verwendet werden.

Bestanden   Nach positiver Beurteilung kann eine Lizenz beantragt werden.
Nicht Bestanden   Die Prüfung nicht bestanden haben Hunde, die angreifen oder anzugreifen versuchen oder stehen bleiben. Diese Hunde können frühestens nach zehn Tagen die Lizenzprüfung wiederholen.
Nichtige Lizenzen   Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen gilt eine allfällig ausgestellte Lizenz als nichtig. Sie wird durch die Hundepassstelle der IGWR eingezogen.
Importierte Hunde C 3.2.5. Aus FCI-Ländern importierte Hunde, die bereits im Ausland lizenziert worden sind, erhalten nach zwei sauber gelaufenen Coursings in der Schweiz die Lizenz definitiv.
   
C 3.3. Grössenmessung
Messungen C 3.3.1.

Whippets und Windspiele müssen ein Messzeugnis vorweisen. Die Messungen erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen der FCI.

Falls an einem Coursing keine Messungen vorgenommen werden, muss diese auf einem Rennplatz durch Messrichter eines Rennvereins nachgeholt werden.

  C 3.3.2. Zum Messen der obengenannten Rassen sind nur Personen berechtigt, die von der IGWR ernannt worden sind. Sie haben vor ihrer Ernennung einen Messrichterkurs zu absolvieren.
  C 3.3.3. Der Vorstand der IGWR erlässt für die Grössenmessung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Whippets Nationale Grössenklasse C 3.3.4. Whippets, welche die von der FCI zugelassenen Grössen übersteigen, laufen in der separaten Kategorie "Whippets Nationale Grössenklasse". Whippets der nationalen Grössenklasse laufen grundsätzlich in einer separaten Klasse. Bei nationalen Coursings kann bei zu kleiner Meldezahl gemischt gelaufen werden.
   
C 4. Ausschreibungen
Ausschreibungen   Ausschreibungen für alle Coursingveranstaltungen können beim organisierenden Coursingverein bezogen werden.
   
C 5. Austragungsmodus
  C 5.1. Der Austragungsmodus wird durch den Veranstalter bestimmt, wobei die nachfolgenden Bestimmungen massgebend sind.
Geschlechtertrennung C 5.2. Sind an nationalen Coursings mindestens drei Hunde pro Rasse und Geschlecht am Start, werden Rüden und Hündinnen getrennt gewertet.
Meldezahl C 5.3. Wird die minimale Meldezahl an einem internationalen Coursing bei einer Rasse nicht erreicht, laufen die Hunde der betreffenden Rasse gemäss internationalen Coursingreglement.
Senioren C 5.4.

Mit dem Erreichen des sechsten Altersjahres sind die Hunde in der Seniorenklasse startberechtigt. Massgebend ist das Geburtsdatum.

In der Seniorenklasse werden keine Selektionspunkte für die FCI Coursing Welt- oder Europameisterschaften vergeben.

Disqualifikationen C 5.5.

Disqualifikationen sind gemäss FCI-Coursingreglement vorzunehmen.

Der Vorstand der IGWR erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Abweichungen C 5.6. An nationalen Coursings sind Abweichungen von den Bestimmungen des FCI-Coursingreglementes und des Schweizer Coursingreglementes möglich, bedürfen aber der vorgängigen Genehmigung durch die IGWR und müssen in den Ausschreibungen aufgeführt sein.
   
C 6. Hundepass
Hundepassstelle C 6.1.

Hundepässe und Lizenzkarten werden ausschliesslich von der Hundepassstelle der IGWR ausgestellt. Die Gebühren für Hundepässe und Lizenzkarten werden von der Delegiertenversammlung der IGWR festgelegt.

Hundeeigentümer, die nicht Mitglieder eines der IGWR angeschlossenen Renn- oder Coursingvereines sind, bezahlen die doppelten Gebühren.

Änderungen C 6.2. Eigenmächtige Änderungen offizieller Eintragungen und private Aufzeichnungen im Hundepass sind nicht gestattet und werden geahndet. Eigenhändig geänderte Lizenzkarten werden zu Handen der IGWR eingezogen.
   
C 7. Aufgabe der Funktionäre
Richter C 7.1. Coursings werden von einem oder mehreren Richtern gerichtet, die im Besitz einer Coursing-Richterlizenz sein müssen. Sie können von Feldbeobachtern assistiert werden.
Coursingleiter C 7.2.

Der Coursingleiter ist für den ordnungsgemässen Ablauf des Coursings verantwortlich.

Spätestens drei Tage nach einer nationalen oder internationalen Veranstaltung hat der Coursingleiter bzw. der Coursingsekretär ein vollständiges Programm mit den Resultaten aller Läufe und einer Rangliste sowie eine Liste der disqualifizierten Hunde an den Präsidenten der IGWR zuzustellen.

Starter C 7.3. Der Start wird durch den Starter unter Aufsicht des Richters bzw. des Schiedsgerichts gegeben und erfolgt, sobald die Hunde richtig hingestellt worden sind.
Sattelplatz C 7.4. Der Funktionär auf dem Sattelplatz kontrolliert die Ausrüstung der Coursinghunde.
Tierarzt C 7.5.

Der Veranstalter ist verantwortlich für die Anwesenheit des Tierarztes während der gesamten Coursingveranstaltung.

Der Vorstand der IGWR erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

AC 3.

  C 8.

Richtlinien für Gelände und Bodenbeschaffenheit

Die ideale Geländeform für ein wettkampfmässiges Coursing ist eine grosse Wiese. Es eignet sich ebenfalls eine leichte Hanglage oder leicht hügeliges Gelände. Als gut sind auch solche Gelände zu bezeichnen, die mit einzelnen Büschen oder Buschgruppen bewachsen sind. Einzelne Bäume oder Baumgruppen sollten nur dann akzeptiert werden, wenn die Hasenführung sie weiträumig umgeht, damit für die Hunde keine Gefahr besteht.

Das Gelände muss eine griffige Lauffläche aufweisen (keine Steine), (Natürliche) Hindernisse sind sehr erwünscht, aber nicht Bedingung. Sie müssen von den Hunden rechtzeitig, d.h. mindestens 30 m vorher, erkannt werden können. Dies gilt in erster Linie für Gräben, wobei nicht die menschliche Perspektive, sondern die des Hundes massgebend ist.

Grundstück C 8.1. Die ausgewählten Grundstücke müssen es dem Windhund erlauben, all seine Qualitäten (Schnelligkeit, Ausdauer, Geschicklichkeit, Mut etc.) zur Schau stellen zu können.
Genehmigung C 8.2. Eine Coursingveranstaltung kann nur auf einem Grundstück veranstaltet werden, welches den im Reglement verankerten Vorschriften entspricht. Verantwortung hat das Schiedsgericht (oder der amtierende Richter).
Beschaffenheit C 8.3. Jede Bodenbeschaffenheit (Gras, Erde oder Sand) kann geeignet sein, sofern ein genügender Überblick gewährleistet ist. Natürliche Hindernisse sind erwünscht, solange sie für die Hunde gefahrlos sind. Ebenfalls dürfen diese Hindernisse weder dem Richter noch dem Hasenzieher den Überblick erschweren. Es ist notwendig, dem Richter einen Standort zu zuteilen, der ihm einen leichten Überblick bietet.
Grösse des Grundstückes C 8.4.

Der Parcours muss genügend Fläche für die Konkurrenten aufweisen. Die minimale Grösse der Fläche beträgt:

2 Hektaren für einen Parcours bis 600 m

3 Hektaren für einen Parcours ab 600 m

Rollenabstand C 8.5. Von grösster Wichtigkeit ist der Rollenabstand, der dem Gelände angepasst sein muss. Er beträgt zwischen 40 und 90 m. Die erste Rolle darf nicht früher als 60 m nach dem Start gesetzt werden. Empfehlenswert sind 7 bis 10 Rollen, die die Winkel bilden und eine Zielgerade von 60 - 100 m. Winkel kleiner als 60 Grad sollten vermieden werden.
Hasenmaschine C 8.6.

Der Standort der Hasenmaschine muss so gewählt werden, dass der Hasenzieher die ganze Strecke überblicken kann.

Der Hasenzieher muss sich auf die Hunde einstellen können, wobei zu beachten ist, dass der Hase kurz gezogen werden muss.

Strecke C 8.7. Die Strecke muss für den Hund gefahrenfrei sein und muss für jeden Durchgang verändert werden.
   
C 9. Parcour
Start C 9.1. Es laufen jeweils zwei Hunde unter den Farben rot und weiss.
Anzahl zu durchlaufender Strecken C 9.2.
  • Jeder Windhund läuft höchstens 2 Läufe (Ausnahme: ein dritter Lauf als Entscheidungslauf)
  • Kein Windhund darf in der gleichen Prüfung zweimal den gleichen Parcours durchlaufen (Ausnahme Entscheidungsläufe).
  • Nicht alle Windhundrassen bestreiten dieselbe Distanzen. Diese werden nachstehend noch präzisiert.
Länge C 9.3.

Die Länge des Parcours wird von der Startlinie bis zur Fangzone gemessen:

300 - 500 m für kleine Rassen

500 - 1200 m für die grossen Rassen

Ausdauerschranke C 9.4.

Um die Ausdauer eines Hundes besser bewerten zu können, wird die Schranke nach einer langen Geraden, gegen Ende des Parcours, gesetzt. Die Distanz zwischen der letzten Rolle und der Ausdauerschranke darf nicht unter 50 Meter liegen.

Die Ausdauerschranke leitet ebenfalls die Fangzone ein. Diese Zone sollte genau angezeigt werden.

Ende des Parcours C 9.5.

Das Ende des Parcours wird durch die Fangzone eingeleitet, wo die Fangpunkte vergeben werden. In dieser Zone hat sich der Hasenzieher der Situation anzupassen und durch gefühlvolles langsameres Ziehen, es dem Hund zu ermöglichen, zum Hasen aufzurücken und diesen zu fangen.

Dieses Abbremsen darf jedoch nicht zu brüsk sein, da der Windhund beim stellen der Beute einen gewissen Eifer (Geschicklichkeit) zeigen soll. Bei dieser Aktion darf unter keinen Umständen zu langsam gezogen werde.

Es wird empfohlen, nach der Ziellinie, mindestens aber 10 m danach, eine Sicherheitsrolle zu platzieren, damit sich die Zugmaschine nicht in der Achse der Ziellinie befindet.

Anerkennung des Parcours C 9.6.

Keine Coursingveranstaltung darf durchgeführt werden, ohne dass der Richter den Parcours vorher anerkannt hat. Dazu hat er folgendes zu prüfen:

  • übereinstimmung des Parcours mit dem Coursing-Reglement
  • Kontrollieren, ob er vom Richterstandort aus die Läufe der Hunde beurteilen kann

Sein Einverständnis mit dem ausgelegten Parcours hat der Richter schriftlich festzuhalten.

   
C 10. Ausrüstung der Hunde
Maulkorb C 10.1. Das Tragen eines Maulkorbes ist bei internationalen Coursings obligatorisch. Bei nationalen Coursings wird eine diesbezügliche Regelung dem Veranstalter überlassen. Diese muss jedoch in der Ausschreibung klar umschrieben sein.
Kennzeichnung C 10.2. Die Kennzeichnung mittels Renndecke oder Halskrause in den Farben rot und weiss, bei drei startenden Hunden blau, ist obligatorisch.
   
C 11. Ausrüstung und Material
    Der gute Ablauf eines Coursings erfordert:
Zugmaschine C 11.1. Einen elektrischen oder benzinbetriebenen Motor, der genügend Stärke aufweist, genügend Reserve für die Beschleunigung besitzt, eine Vorrichtung zum Regulieren der Geschwindigkeit sowie eine Bremse hat.
Rollen C 11.2.

Die Beschaffenheit wird nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist aber, dass die Rollen

  • Für den Windhund keinerlei Gefahren darstellen
  • Dem Zugseil eine befriedigende Rollenführung erlauben, besonders bei Beschleunigung und Verlangsamung
  • Beim Auslegen der Spur leicht bedienbar sind
Flaggen (Wimpel) oder Streckenpföstchen C 11.3. Flaggen (Wimpel) oder Streckenpföstchen diese müssen so beschaffen sein, dass sie für den Windhund keinerlei Gefahren darstellen.
Hase C 11.4. Der Hase sollte mindestens 30 cm lang und aus natürlichem Fell sein. Zur besseren Sichtbarkeit können Plastik- oder Stoffstreifen dazu fixiert werden.
   
C 12. Zulassung
Grundsätzliches C 12.1. Sämtliche Windhunde aller Rassen, welche an Coursings teilnehmen, müssen eine Coursinglizenz vorlegen.
Mindestalter C 12.2.

Mindestalter für die Coursinglizenz:

für Whippets und ital. Windspiele 14 Monate

für die übrigen Rasse 17 Monate

für die Startberechtigung:

für Whippets und ital. Windspiele 15 Monate

für die übrigen Rasse 18 Monate

Unvereinbarkeiten C 12.3.

Bei einem offiziellen Wettbewerb dürfen die Hasenzieher ihre eigenen Hunde anmelden, müssen jedoch beim Ziehen durch einen anderen Hasenzieher ersetzt werden.

Ein Richter darf eine Rasse nicht bewerten, wenn sein eigener Hund oder der Hund einer mit ihm in Hausgemeinschaft lebender Person läuft. Der Ausrichter hat für Ersatz zu sorgen.

   
C 13. Das Richten
Richter C 13.1. Der (die) Richter formen das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist das oberste Organ einer Veranstaltung. Sie respektiert und wacht darüber, dass das Reglement eingehalten wird. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist unanfechtbar.
Austragungsmodus C 13.2.

Das Coursing wird wie folgt bewertet:

Paarweise (ausnahmsweise kann der Richter 3 Windhunde gleichzeitig starten lassen).

Rüden und Hündinnen gemischt. Sind mindestens 3 Hunde pro Geschlecht am Start, werden separate Läufe für Rüden und Hündinnen durchgeführt.

Dreierläufe werden so gerichtet, als würden zwei Paare (d.h. rot mit weiss und weiss mit blau) laufen.

Parcours C 13.3.

Der Parcours muss gemäss der in der Ausschreibung angegebenen Distanz ausgelegt werden.

Der Richter hat das Recht, folgende Änderungen vorzunehmen:

  • Die Distanz anzupassen, damit sie regelkonform ist oder sie, wenn notwendig, zu verkürzen.

Durch das Versetzen von Umlenkrollen mehr Sicherheit für den Hund zu gewährleisten oder eine bessere Abwicklung der Läufe zu erwirken. Dies kann auch während eines Durchgangs geschehen.

   
C 14. Zusammensetzen der Läufe
Der 1. Lauf C 14.1.

Die sich folgenden Anmeldungen bilden die Basis zur Einteilung des 1. Laufes (jede Rasse separat).

Die Windhunde, die ein- und demselben Besitzer gehören, sollten keine sich folgenden Startnummern erhalten. Der Richter darf jede Änderung vornehmen, die er für notwendig findet, u.a. eine Auslosung, die es verhindern soll, dass Paare ausgelost werden, wo beide Hunde demselben Besitzer gehören.

Der 2. Lauf C 14.2.

Als Basis für das Zusammenstellen des zweiten Laufes dient das Resultat aus dem ersten Lauf. Das heisst: der 1. gegen den 2. Platzierten, der 3. gegen den 4. etc.

Wenn die Wetterumstände oder mangelnde Zeit es erfordern, kann auf den 2. Lauf verzichtet werden. Dieser Entscheid wird vom Schiedsgericht gefällt.

Entscheidungsläufe C 14.3. Bei Punktgleichheit kann das Schiedsgericht Entscheidungsläufe anordnen.
   
C 15. Ablauf des Wettbewerbes
Die Läufe C 15.1.

Identifikation der Konkurrenten

Bevor sich die Hunde am Start präsentieren, müssen sie so gekennzeichnet sein, dass sie der Richter auch aus weiter Distanz unterscheiden kann.

Die Kennzeichnung ist rot für den Hund mit der tieferen Startnummer und weiss für den anderen. Im Falle, dass drei Hunde miteinander eingeteilt werden, trägt der 3. blau.

Der Start C 15.2.

1. Startposition

Während des Startes haben die Besitzer oder der Starter die Hunde so ruhig wie möglich hinter der Startlinie zu halten.

2. Der Hase

Der Hase wird versteckt gestartet, d.h. er darf erst nach einer Distanz von etwa 5 m (von der Startlinie aus gemessen) vom Windhund erblickt werden. Ebenfalls hat er die notwendige Geschwindigkeit aufzuweisen.

3. Der Start der Hunde

Der Start wird durch den Starter unter Aufsicht des Richters bzw. des Schiedsgerichts gegeben und erfolgt, sobald die Hunde richtig hingestellt worden sind. Entweichen eines Hundes kann ihm einen Strafpunkt einhandeln. Im Wiederholungsfalle kann jedoch der Fehlbare ausgeschlossen werden.

Die Windhunde dürfen erst auf Kommando des Starters losgelassen werden.

Das ziehen des Hasenfells C 15.3.

Der Vorsprung des Hasen auf den führenden Hund soll nicht weniger als 3 und nicht mehr als 15 m betragen.

Sobald der Hase in die Fangzone eintritt, muss seine Geschwindigkeit so gedrosselt werden, dass die Hunde auf gleicher Höhe aufrücken und zum Fang ansetzen können. Auch hier sollte der Hund seine Ausdauer und seinen "Arbeitseifer" unter Beweis stellen. Unter keinen Umständen darf der Hasenzieher auf den führenden Hund warten und ihm einen Fang bei zu geringer Geschwindigkeit erlauben.

Die Reduktion der Geschwindigkeit des Hasen und der Stillstand desselben erfolgt erst, wenn die Ziellinie erreicht ist.

Pannen C 15.4. Im Falle einer Panne (Fang oder technische Panne4), die das Fortführen des Laufes verunmöglicht, kann der Lauf an einer x-beliebigen Stelle wieder neu aufgenommen werden. Diese Entscheidung obliegt dem Richter bez. dem Schiedsgericht. Alle Windhunde, die einen normalen Ablauf der Läufe verunmöglichen, können vom Schiedsgericht sanktioniert werden.
   
C 16. Schweizer Meisterschaft
Austragung C 16.1.

Die IGWR beauftragt jeweils einen Renn- oder Coursingverein mit der Durchführung einer allfälligen Schweizer Meisterschaft.

Der Vorstand der IGWR erlässt dazu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

  C 16.2. Die Coursingdistanzen werden durch den Veranstalter festgelegt, müssen jedoch den FCI-Vorschriften entsprechen.
Startberechtigung C 16.3. Startberechtigt sind Hunde, deren Eigentümer und Besitzer in der Schweiz wohnhaft sind. Sie müssen im Besitze einer gültigen Coursinglizenz sein. Importierte Hunde müssen seit mindestens sechs Monaten im Schweizerischen Hundestammbuch (SHSB) eingetragen sein und in der Schweiz stehen. Jeder Coursinghund, der zur Schweizer Meisterschaft gemeldet wird, muss die letzten beiden Coursings vor Meldeschluss einwandfrei absolviert haben. Ein verletzungsbedingter Rückzug nach Absolvierung mindestens eines Laufes wird mit einer entsprechenden Tierarztbestätigung akzeptiert. Wird ein Coursing zwischen Meldeschluss und Schweizer Meisterschaften nicht einwandfrei absolviert, ist der Hund zum Start an der Schweizer Meisterschaften nicht zugelassen.
Austragungsmodus C 16.4.

Der Austragungsmodus entspricht dem FCI- resp. Schweizer Coursingreglement.

Wenn zu Beginn des Coursings mindestens drei Hunde am Start sind, wird der Titel vergeben.

Preise C 16.5. Jeder Schweizer Meister erhält die Siegerdecke. Alle übrigen Coursinghunde erhalten eine Erinnerungsmedaillie.
   
C 17. FCI- Welt- und Europameisterschaften
Startberechtigung C 17.1. Startberechtigt sind nur Hunde, gemäss FCI-Bestimmungen.
Nomination C 17.2. Gemäss den FCI-Bestimmungen sowie den Ausführungsbestimmungen des Schweizer Coursingreglementes.
   
C 18. Sanktionen und Doping
Allgemein C 18.1. Die IGWR kann gegen Sektionen sowie Einzelpersonen, die gegen die Bestimmungen des FCI-Coursingreglementes, des Schweizer Coursingreglementes sowie aller von der IGWR erlassenen weiteren Reglemente, Weisungen, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen verstossen oder Beihilfe dazu leisten, Sanktionen aussprechen.
Sanktionierte Handlungen C 18.2.

Insbesondere folgende Fehlverhalten können zu Sanktionen durch die IGWR führen:

a) Zuwiderhandlungen gegen das FCI-Coursingreglement, das Schweizer Coursingreglement sowie aller von der IGWR erlassenen weiteren Reglemente, Weisungen, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen,

b) Tierquälerei,

c) Doping,

d) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Platztierarztes, der Jury, des Training- oder Coursingleiters,

e) Verstoss gegen Fairplay.

Sanktionen gegen Einzelpersonen C 18.3.

Die Sanktionen gegen Einzelpersonen können bestehen aus:

a) Verweis,

b) Busse im Betrag von Fr. 100.-- bis Fr. 1000.--,

c) befristete oder unbefristete Sperre zur Teilnahme an nationalen oder internationalen Rennen und/oder Coursings in der Schweiz und/oder im Ausland,

d) Aberkennung der Coursinglizenz,

e) Entzug von Funktionärsausweisen.

Die Sanktionen können miteinander verbunden werden. Sie haben der Art des Verstosses und dem Verschulden Rechnung zu tragen.

Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde bleibt bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz oder bei Dopingvergehen vorbehalten.

Sanktionen gegen Sektionen C 18.4.

Die Sanktionen gegen Sektionen der SKG und IGWR können bestehen aus:

a) Verweis,

b) Busse im Betrag von Fr. 100.-- bis Fr. 1000.--,

c) Befristete oder unbefristete Sperre zur durchführung von nationalen oder internationalen Rennen und/oder Coursings.

Doping C 18.5.

Um Auswüchse im Coursingsport zu verhindern und eine faire, sportliche Basis sicherzustellen, kann die IGWR Dopingkontrollen anordnen.

Jede Art von Doping ist verboten.

Tiere die unter medikamentöser Behandlung stehen, sind zum Coursing nicht zugelassen und werden bei positiver Dopingkontrolle sanktioniert.

Bei jedem Coursing können Dopingkontrollen durchgeführt werden. Der Präsident der IGWR in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Dopingkontrollen bestimmt, an welchem Coursing und bei welchen Hunden Dopingkontrollen durchgeführt werden.

Mit der Anmeldung erklärt sich der Besitzer eines Hundes mit der Durchführung einer eventuellen Dopingkontrolle einverstanden. Er muss bei der Aufforderung zur Dopingkontrolle seinen Hund dem von der IGWR bestimmten Verantwortlichen zur Blutentnahme unterstellen.

Der Besitzer ist verpflichtet, seinen Hund so zu halten, dass die Blutentnahme möglichst reibungslos abläuft.

Wiedersetzt sich der Besitzer, seinen Hund einer Kontrolle zu unterziehen, oder ihn fachmännisch zu präsentieren (halten), wird der Hund als gedopt erklärt und mit allen Sanktionen wie bei einer positiven Probe sanktioniert.

Bei jeder als positiv bewerteten Probe hat der Besitzer des betreffenden Hundes die Kosten für die Dopingkontrolle zu tragen.

Der Besitzer hat die Möglichkeit, bei Kostenübernahme die B-Probe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Resultate analysieren zu lassen.

Substanzen C 18.5.1

Allgemein gelten Medikamente und Futtermittel,die in irgendwelcher Weise die Leistung beeinflussen können, als Doping.

Es liegt im Ermessen des Vorstands der IGWR, nach Absprache mit dem Verantwortlichen gewisse Substanzen, die normalerweise in Futtermitteln vorkommen von den als Doping geltenden Substanzen auszuschliessen.

Als Doping gelten insbesondere folgende Substanzen:

  • die auf das zentrale oder periphere Nervensystem wirken,
  • die auf das vegetative Nervensystem wirken,
  • die auf den Magendarm-Trakt wirken,
  • die auf Herz und Kreislauf wirken,
  • die auf den Bewegungsapparat wirken,
  • die mit fiebersenkender, schmerzstillender und entzündungshemmender Wirkung,
  • mit antibiotischer und antimykotischer Wirkung,
  • die Blutgerinnung beeinflussen,
  • Antihistaminica,
  • Diuretica,
  • Lokalanästhetica,
  • Muskelrelaxiantien,
  • Sexualhormone,
  • Antibiotica,
  • Corticosteroide,
  • Endokrine Sekrete und ihre synthetischen Derivate.
Sanktionen bei positivem Befund C 18.5.2.

Folgende Sanktionen können bei positivem Befund ausgesprochen werden:

a) Der Hund wird nachträglich disqualifiziert.

b) der Hund wird für mindestens sechs Monate bis maximal drei Jahre für alle Rennen und Coursings innerhalb der Schweiz gesperrt.

c) Der oder die Besitzer werden mit allen in ihrem Besitz stehenden Hunden für mindestens sechs Monate bis maximal drei Jahre gesperrt.

d) Der oder die Besitzer tragen alle bei der Kontrolle ihres Hundes angefallenen Kosten. Hinzu kommt eine Busse zwischen Fr. 100.-- bis Fr. 1000.--

e) Die benachbarten Mitgliedsländer der FCI (CdL) werden über die verhängten Sanktionen unterrichtet und um Übernahme der Sanktionen gebeten.

f) Der Name vom Besitzer und Hund, sowie die ausgesprochenen Sanktionen werden veröffentlicht.

g) Dem Besitzer steht es frei, die Analyse der B-Probe zu verlangen. Diese Analyse wird durchgeführt, wenn die Kosten für beide Proben an die IGWR überwiesen sind.

Die Sanktionen können miteinander verbunden werden.

Verfahren C 18.6.

Sanktionen werden durch den Vorstand der IGWR verfügt.

Während des Verfahrens kann der Vorstand der IGWR eine provisorische Sperre zur Teilnahme an Rennen und Coursings verfügen.

Vor der Verfügung einer Sanktion muss dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden.

Allfällige Untersuchungs- und Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Schuldigen.

Gegen Beschlüsse über Sanktionen steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.

   
C 19 Schlussbestimmungen
  C 19.1. Dieses Schweizer Coursingreglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
  C 19.2.

Die Delegiertenversammlung der IGWR kann Änderungen und Ergänzungen zu diesem Reglement beschliessen. Diese unterstehen jedoch der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG.

Diese Änderungen wurden beschlossen an der IGWR-Delegiertensitzung vom 07. April 2005. Sie treten am 01.01.2006 in kraft.

Im Namen der Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR)

Der Präsident: Dieter Gloor

Die Sekretär : Heinz Keller

Genehmigt durch den Zentralvorstand der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft am 20. Juli 2005 in Bern.

Der Zentralpräsident: Peter Rub

Der Vizepräsident: Dr. Matthias Leuthold

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