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| Zweck | F 1.1. | Das vorliegende Funktionärsreglement stützt sich auf die internationalen und nationalen Renn- und Coursingreglemente der FCI sowie der IGWR mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Es enthält Bestimmungen für Bahnbeobachter und Schiedsrichter von nationalen und internationalen Rennen und Coursings, welche von Sektionen der SKG durchgeführt werden und regelt ebenfalls die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bahnbeobachter- und Schiedsrichter-Anwärter sowie den Werdegang zum Schiedsrichter. | |
| Zuständigkeit | F 1.2. | Gemäss den Statuten der IGWR untersteht das gesamte Renn- und Coursingwesen in der Schweiz der IGWR. Diese ist zuständig für die Ernennung und gegebenenfalls die Streichung von Bahnbeobachtern und Schiedsrichtern, für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen, die Überwachung bzw. Durchführung von Bahnbeobachter- und Schiedsrichterprüfungen sowie das Erstellen der Funktionärslisten zu Handen der SKG und der Windhundrennkommission der FCI (CdL) Die Aus- und Weiterbildung der Funktionäre kann durch die IGWR an bestimmte Personen delegiert werden. |
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| Bahnbeobachter-Anwärter | F 2.1.1 | Die Personen, welche Bahnbeobachter-Anwärter werden will, muss Mitglied in einem der IGWR angeschlossenen Rennverein sein. Bedingung für die Ernennung zum Bahnbeobachter-Anwärter ist die Teilnahme an einem zweiteiligen Bahnbeobachterkurs und die erfolgreiche Absolvierung einer Befähigungsprüfung ("Bahnbeobachterprüfung"). |
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| Schiedsrichter-Anwärter für Rennen | F 2.1.2. | Die Person welche Schiedsrichter-Anwärter werden will, muss Mitglied in einem der IGWR angeschlossenen Rennverein sein, über eine Ausbildung zum Bahnbeobachter verfügen und mindestens 15 geleistete Einsätze nachweisen können. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Vorstand eines Schweizer Rennvereins dem Vorstand der IGWR die betreffende Person als Schiedsrichter-Anwärter für Rennen vorschlagen. |
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| Schiedsrichter-Anwärter für Coursings | F 2.1.3. | Die Person, welche Schiedsrichter-Anwärter für Coursing werden will, muss Mitglied in einem der IGWR unterstellten Rennverein, in einem Schweizer Rasseclub der FCI-Gruppe 10 (Windhunde) oder in einer anderen SKG-Sektion, welche aktiv Coursings durchführt sein, und an mindestens fünf Coursings als Teilnehmer, Feldrichter oder Coursingleiter mitgewirkt haben, und zwar innerhalb der letzten 24 Monate vor der Ernennung zum Anwärter. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Vorstand eines Schweizer Rennvereins, eines Schweizer Rasseclubs der FCI-Gruppe 10 oder einer SKG-Lokalsektion, welche aktiv Coursings durchführt, dem Vorstand der IGWR die betreffende Person als Schiedsrichter-Anwärter für Coursings vorschlagen.
Die zum Schiedsrichter-Anwärtern vorgeschlagenen Personen erhalten von der IGWR ein Aufgebot zu einer Befähigungsprüfung, welche mindestens zweimal pro Jahr stattfindet. |
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Bahnbeobachter-Anwärter |
F 2.2.1. | Der Bahnbeobachterkurs mit anschliessender Befähigungsprüfung wird jährlich durchgeführt. Die Prüfung umfasst die Gebiete - gültige Reglemente für das Rennwesen, - Organisation der FCI, SKG und der IGWR, - Rassekunde allgemein (Windhunde) |
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| Schiedsrichter-Anwärter | F 2.2.2. | Die Befähigungsprüfung umfasst die Gebiete - gültige Reglemente für das Rennwesen, - Organisation der FCI, SKG und der IGWR, - Rassekunde allgemein (Windhunde), - Rassekunde vertieft (eine Windunderasse nach Wahl), - Haltung und Pflege eines Hundes. |
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| Allgemeine Bestimmungen | F 2.2.3. | Die Art der Prüfung sowie die Prüfungsexperten werden vom Vorstand der IGWR festgelegt. Bei Nichtbestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit, diese frühestens nach einem Jahr, höchstens aber nach drei Jahren einmal zu wiederholen. Der Kandidat hat die Möglichkeit, gegen Entscheide des Prüfungsexperten beim Vorstand der IGWR Rekurs einzureichen. Entscheide des Vorstandes der IGWR sind endgültig. Vorgeschlagene Schiedsrichter-Anwärter für Coursings, welche bereits über eine Schiedsrichterlizenz verfügen, werden nur noch in jenen Punkten geprüft, welche zusätzlich für Coursings verlangt werden (vgl. F 2.2.2.). |
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| Bahnbeobachter Anwartschaften für Rennen | F 2.3.1. | Der Bahnbeobachter-Anwärter absolviert nach bestandener Befähigungsprüfung zehn Anwartschaften bei Rennen in der Schweiz. Mindestens fünf der zehn Anwartschaften müssen bei internationalen Rennen erfolgen. Die Anwartschaft, bei denen der Anwärter bei mindestens 15 Läufen im Einsatz stehen muss, werden durch den Rennleiter im Funktionärsheft bestätigt. |
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| Schiedsrichter-Anwartschaften für Rennen | F 2.3.2. | Der Schiedsrichter-Anwärter absolviert nach bestandener Befähigungsprüfung zehn Anwartschaften bei nationalen oder internationalen Rennen in der Schweiz. Mindestens zwei der zehn Anwartschaften müssen bei CACIL-Rennen erfolgen. Der Anwärter muss seine Anwartschaft nachweisen können. (Eintrag im Funktionärsheft) |
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| Schiedsrichter-Anwartschaften für Coursings | F 2.3.3. | Der Schiedsrichter-Anwärter absolviert nach bestandener Befähigungsprüfung sechs Anwartschaften bei nationalen oder internationalen Coursings in der Schweiz oder im Ausland. Mindestens zwei der sechs Anwartschaften müssen bei CACIL-Rennen erfolgen. Der Anwärter muss seine Anwartschaft nachweisen können. Zu diesem Zweck verlangt er vom jeweiligen Richter bzw. Chefs des Schiedsgerichts einen schriftlichen Bericht und stellt diesen dem Präsidenten der IGWR umgehend zu. |
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Nachdem der Schiedsrichter-Anwärter alle notwendigen Anwartschaften absolviert hat, unterzieht er sich einer Schlussprüfung. Diese findet einmal im Jahr statt. Er richtet diese an den Präsidenten der IGWR. Die Schlussprüfung kann frühestens in zwei Jahren, spätestens fünf Jahre nach der Ernennung zum Schiedsrichter-Anwärter erfolgen. Eine einmalige Fristverlängerung kann auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand der IGWR bewilligt werden. Das Gesuch muss jedoch vor Ablauf der fünfjährigen Frist eingereicht werden. In begründeten Fällen kann der Vorstand der IGWR eine weitere Anwartschaft verlangen, bevor der Anwärter zur Schlussprüfung zugelassen wird. Die Schlussprüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Die Art und Weise der Prüfung, sowie die Prüfungsexperten werden vom Vorstand der IGWR festgelegt. Bei nicht bestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit, diese frühestens nach einem Jahr, höchstens aber nach drei Jahren einmal zu wiederholen. Der Kandidat hat die Möglichkeit, gegen Entscheide des Prüfungsexperten beim Vorstand der IGWR Rekurs einzureichen. Entscheide des Vorstandes der IGWR sind endgültig. |
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| Bahnbeobachter | F 2.5.1. | Nach Absolvierung der zehn Anwartschaften erfolgt die Ernennung zum Bahnbeobachter durch die von der IGWR beauftragte Person unter Mitteilung an den Vorstand der IGWR. |
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| Schiedsrichter | F 2.5.2. | Nach bestandener Schlussprüfung entscheidet der Vorstand der IGWR, ob dem Anwärter der Vorschlag zur Ernennung zum Schiedsrichter für Rennen oder Coursings erteilt wird. Die Wahl (Ernennung) erfolgt durch die Delegiertenversammlung der IGWR. | |
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| Die Aufgabe des Bahnbeobachters sind im FCI- sowie im Schweizer Rennreglement definiert. Aus diesem Grund werde diese hier nicht weiter umschrieben. | |||
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| Für Rennen | F 3.2.1. | Die Aufgaben des Schiedsrichters sind im FCI- sowie im Schweizer Rennreglement definiert. Aus diesem Grund werde diese hier nicht weiter umschrieben. | |
| Für Coursings | F 3.2.2. | Die Aufgaben des Schiedsrichters sind im FCI- sowie im Schweizer Rennreglement definiert. Aus diesem Grund werde diese hier nicht weiter umschrieben. | |
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| Bahnbeobachter für Rennen | F 3.3.1. | Ein Schiedsrichter darf mit seinen eigenen Hunden am Rennen teilnehmen. Er darf aber bei denjenigen Rassen, bei denen er Hunde laufen hat, nicht eingesetzt werden. | |
| Schiedsrichter für Rennen | F 3.3.2. | Ein Schiedsrichter darf mit seinen eigenen Hunden am Rennen teilnehmen. Er muss aber bei denjenigen Rassen, bei denen er Hunde laufen hat, in den Ausstand treten. | |
| Schiedsrichter für Coursings | F 3.3.3. | Ein Richter darf eine Rasse nicht bewerten, wenn sein eigener Hund oder der Hund einer mit ihm in Hausgemeinschaft lebender Person läuft. Der Ausrichter hat für Ersatz zu sorgen. | |
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Einmal pro Jahr findet eine Weiterbildungstagung statt. Schiedsrichter sind verpflichtet, diese Tagung mindestens alle drei Jahre einmal zu besuchen. Wenn ein Schiedsrichter während zwei Jahren seine Funktion an keiner Veranstaltung ausgeübt hat, kann er erst wieder amtieren, nachdem er an einer Weiterbildungstagung teilgenommen hat. Die Namen der Schiedsrichter, welche die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, werden auf die "Liste der nicht amtierenden Schiedsrichter" gesetzt und sind somit nicht mehr berechtigt, ihre Funktion auszuüben. Um wieder zugelassen zu werden, muss der inaktive Schiedsrichter bei der IGWR ein schriftliches Gesuch einreichen. Der Vorstand der IGWR entscheidet dann, welche Bedingungen (zum Beispiel neue Anwartschaften) erfüllt werden müssen, um wieder aktiv zu werden. |
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Der Vorstand der IGWR kann gegen Bahnbeobachter und Bahnbeobachter-Anwärter, Schiedsrichter und Schiedsrichter-Anwärter, die gegen Grundsätze und Bestimmungen von Statuten, Reglementen, Ausführungsbestimmungen, Weisungen und dem vorstehenden Funktionärsreglement verstossen oder deren integrität und Vorbildfunktion aufgrund anderer schwerwiegender Verfehlungen - auch ausserhalb des kynologischen Bereiches - ernsthaft in Zweifel gezogen werden müssen, Sanktionen verfügen. Die Einleitung eines Sanktionsverfahrens muss ausreichend begründet sein und sich auf sorgfältig abgeklärte Sachverhalte abstützen. Während eines verfahrens und bis zu dessen Abschluss kann der Betroffene durch Beschluss des Vorstandes der IGWR provisorisch suspendiert werden. Vor der Beschlussfassung über Sanktionen wird dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt und seine Rechtfertigung in die Beschlussfassung mit einbezogen. Die Sanktionen haben der Art des Verstosses und der Verfehlungen sowie dem Verschulden des Betroffenen Rechnung zu tragen und können bestehen aus
Über allfällige Sanktionen entscheidet der Vorstand der IGWR. Gegen Beschlüsse über Sanktionen steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. |
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| F 5.1. | Dieses Schweizer Funktionärsreglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | ||
| F 5.2. | Alle Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss für Bahnbeobachter und Schiedsrichter beiden Geschlechts. Der Vorstand der IGWR ist berechtigt, Anwartschaften und/oder Ausbildungskurse, welche vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements absolviert wurden, angemessen anzurechnen. Bahnbeobachter und Schiedsrichter, deren Namen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements bereits auf der Bahnbeobachter- oder Schiedsrichterliste der IGWR figurieren, werden automatisch übernommen. Die Delegiertenversammlung der IGWR kann Änderungen und Ergänzungen zu diesem Reglement beschliessen. Diese unterstehen jedoch der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG. |
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Beschlossen durch die Delegiertenversammlungder IGWR vom 3. August 2001. Im Namen der Interessengemeinschaft für das Windhundrennwesen der SKG (IGWR) Der Präsident: Dieter Gloor Die Sekretärin: Regina Moser Genehmigt durch den Zentralvorstand der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft am 17. Oktober 2001 in Bern. Der Zentralpräsident: Peter Rub Der Vizepräsident: Dr. Matthias Leuthold |


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