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Resultate 2010

 

 

Rennreglement der FCI

 
1. Zweck des Reglements
  Dieses Reglement bezweckt die Einheitlichkeit des Rennwesens innerhalb der F.C.I. Es enthält die für alle Landesverbände verbindlichen Bedingungen für Zulassung, Ausschreibung und Durchführung der Internationalen Windhundrennen.
 
2. Begriff "Internationales Windhundrennen", Genehmigung, Terminschutz, Gebühren
2.1. Die Bezeichnung Internationales Windhundrennen dürfen nur solche Veranstaltungen führen, für die Termin und Ort der Durchführung beim zuständigen Landesverband beantragt und von der F.C.I. genehmigt worden sind.
2.2.

Anträge auf Terminschutz und Genehmigung können von der F.C.I. abgelehnt werden, wenn

a) der Termin für einen anderen Rennverein bereits genehmigt worden ist;

b) der Termin mit anderen wichtigen kynologischen Veranstaltungen zusammenfällt;

c) die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung nicht gegeben ist.

2.3. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr für die Genehmigung und Terminschutz wird von der F.C.I. "Windhundrennen Kommission" jeweils für das kommende Rennjahr festgesetzt.
 
3. Zulassung, Startberechtigung
3.1. Zugelassen sind grundsätzlich alle Windhundrassen.
3.2.

Für die Startberechtigung der Windhunde gelten folgende Bedingungen:

a) der Rennhund muss in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sein;

b) er muss im Besitz einer gültigen Rennlizenz sein;

c) Mindestalter: bei grossen Rassen = 18 Monate

bei Whippets und italienischen Windspielen = 15 Monate

d) Höchstalter: bis zum ende der Rennsaison, in der das 8. Lebensjahr vollendet wird;

e) Meldung unter dem in der Lizenzkarte eingetragenen Namen des Eigentümers;

f) der Eigentümer muss Mitglied eines der F.C.I.-angeschlossenen Landesverbandes sein;

g) das Aussehen des Rennhundes darf nicht künstlich verändert sein (z.B. natürliches Haarkleid darf nicht geschoren sein);

h) die maximale Schulterhöhe beträgt bei Whippets 51 cm für Rüden, 48 cm für Hündinnen; bei italienischen Windspielen 38 cm.

 

 
4. Lizenzkarten
4.1.

Die Lizenzkarte wird vom Landesverband des Wohnsitzes des Eigentümers ausgestellt. Sie muss enthalten:

a) Rasse, Geschlecht, Name des Hundes, Zuchtbuchnummer, soweit vorhanden, Tätowierungsnummer, Wurfdatum, Name und genaue Anschrift des Eigentümers.

b) Für Whippets und Windspiele die beglaubigte Eintragung der Grössenmessung.

4.2.

Grössenmessung der Whippets und Windspiele.

Eine Grössenmessung wird ab 12 Monate vorgenommen. Wird bei einem Whippet-Rüden 49 cm, bei einer Whippet-Hündin 47 cm und bei einem Windspiel 37 cm oder mehr im Alter von weniger als 24 Monaten festgestellt, so ist dieser Hund vor Beginn der Rennsaison, die auf die Vollendung seines 2. Lebensjahres folgt, nocheinmal zu messen. Erfolgt diese Messung nicht, wird die Lizenz ungültig und ist vom zuständigen Landesverband des betroffenen Hundes einzuziehen.

Eine solche 2. Messung ist als endgültig in der Lizenzkarte einzutragen.

Die Grössenmessungen dürfen nur von den durch die betreffenden Landesverbände bezeichneten Stellen bzw. Zuchtrichtern vorgenommen und bestätigt werden, vorausgesetzt dass die Messung gemäss nachfolgenden Verfahren durchgeführt wird:

  1. Das Alter der Hunde für die Messung bestimmt das Renn- und Coursingreglement der FCI
  2. Der Hund wird in ausgeruhtem ZUstand vorgestellt. Er steht mit korrekt gewickelten Läufen und natürlich erhobenen Kopf (Kehle des Hundes in der Höhe des Wiederrist) auf einer ebenen, nicht rutschigen Platte oder einem ausreichend grossen Tisch.
  3. Zwischen den Messungen muss der Hund mindestens 2x auf dem Boden bewegt werden. Er wird von dem Besitzer oder einer vom Besitzer bestimmten Person geführt und gestellt. Ein Messrichter darf den Hund nur mit Erlaubnis des Hundeführers neu stellen.
  4. Das Messen beginnt, wenn der Hund korrekt steht. Gemessen wird auf dem Wiederrist oder auf dem Dornfortsatz des Wirbels, wenn dieser die Schulterblattspitzen überragt. Ist es nicht möglich den Hund korrekt zu stellen, Wird der Messversuch als ungültig abgebrochen.
  5. Das Messgerät ist ein zweibeiniger starrer oder elektronischer Galgen, der auf die Ausschlussmasse des F.C.I.-Rennreglement eingestellt ist.
  6. Die für das Massen zuständigen Messrichter und Protokollführer werden vom jeweiligen Landesverband durch den für das Rennwesen Zuständigen eingesetzt. Messrichter und Protokollführer dürfen nicht Züchter oder Besitzer des zu messenden Hundes sein.
  7. Das Messgremium besteht immer aus einem Protokollführer und zwei Messrichtern. Die Messrichter wechseln sich bei den Messungen ab. Der Protokollführer überwacht die korrekte Durchführung und hält die Ergebnisse fest.
  8. Es sind 10 Messungen für einen HUnd vorzusehen. Das mehrheitlich ermittelte Mass wird eingetragen. Wenn das Ausschussmass deutlich unterschritten wird, kann das Messgremium in einstimmiger Übereinkunft nach insgesamt 4 Messungen abbrechen und das ermittelte Ergebnis eintragen. Entsteht nach 10 Messungen eine Pattsituation (5x-5x+), so ist die 11 Messung als Ergebnis einzutragen.
  9. Das ermittelte Ergebnis kann nur durch die zuständigen Personen und Gremien der jeweiligen Landesverbände in die Papiere des Hundes eingetragen werden.
4.2.1. Im Falle eines Einspruchs, bei dem die Grösse eines Whippets oder eines Italienischen Windspiel angezweifelt wird, kann jeder Landesverband der FCI verlangen, dass der Hund nachgemessen wird. Die Messung erfolgt im Wohnsitzland des Eigentümers und wird von einem Delegierten der FCI Windhund-Rennkomision eines anderen Landesverbandes durchgeführt. Dieser wird vom Präsidenten der Windhund-Rennkomision benannt und hat eine Kontrollmessung gemäss dem vorstehen unter 4.2. beschriebenen Verfahren durchzuführen.
4.2.2. Für Hunde, die das Grössenmass nach 3.2 Abs. h) überschreiten, ist auf Landesverbandsebene eine Regelung zu treffen, die diesen Tieren eine Teilnahme an Windhundrennen ermöglicht.
4.3 Falls in einem von der F.C.I.-anerkannten Land keine Rennbahn, vorhanden ist, können die Vorbedingungen zur Erlangung einer Rennlizenz in einem Nachbarland erfüllt werden. Die betreffenden Rennhunde müssen dann bei dem für sie zuständigen Landesverband lizenziert werden.
4.4 Eine für internationale Windhundrennen gültige Lizenzkarte darf nur ausgestellt werden, wenn sich erwiesen hat, dass der Rennhund kein Angreifer (Rempler, Raufer) ist und den mechanischen Hasen mit anderen Artgenossen verfolgt.
 
5. Rennausschreibung
5.1 Die Rennausschreibung darf erst nach erfolgtem Terminschutz und Genehmigung des Rennens versandt werden.
5.2

In der Rennausschreibung müssen aufgeführt sein:

a) Veranstalter, Ort, Datum, Uhrzeit des Beginns der Veranstaltung sowie Einlieferungsfrist der Rennhunde.

b) Name des Rennleiters.

c) Angaben über Rennbahn (Länge, Form, Kurvenradius, Bodenbeschaffenheit, Art der Hasentechnik

d) Art der Zeitmessung.

e) Höhe des Startgeldes.

f) Austragungsmodus.

g) Hinweis, ob das Rennen mit Klasseneinteilung durchgeführt wird und ob ggf. in den Klassen Rüden und Hündinnen zusammenlaufen.

h) Vorgesehene Preise sowie Zeit der Siegerehrung.

i) Datum des Meldeschlusses.

j) Haftungsvorbehalt gem. Ziffer 16 der F.C.I.-Rennordnung.

 

5.3 Der Ausschreibung ist ein Meldeschein beizulegen. Dieser soll dem Muster (siehe Anhang I) entsprechen und muss deutlich gekennzeichnete Spalten für alle im Muster geforderten Angaben enthalten.
5.4 Die Ausschreibung muss beim Landesverband des Veranstalters eingereicht werden. Diese Unterlagen sind vom Landesverband an die F.C.I.-Windhundrennen Kommission weiterzuleiten.
5.5 Wird die Ausschreibung von der F.C.I.-Windhundrennen Kommission formell beanstandet, so müssen für künstliche Rennen die von der F.C.I.-Windhundrennen Kommission gegebenen Weisungen beachtet werden.
 
6. Austragungsmodus
  Der Austragungsmodus wird vom Veranstalter festgesetzt. Das Rennen besteht aus Vorläufen und Final. Zu den Vorläufen zählen auch ggf. erforderliche Zwischenläufe. Für jeden am Endlauf teilnehmenden Hund sind, wenn notwendig, zwei Läufe vorzusehen. Ein Austragungsmodus ist die Ermittlung der Finalteilnehmer nach der Einlaufreihenfolge in den Vorläufen. Ein anderer Austragungsmodus ist die Ermittlung der Finalteilnehmer nach den in den Vorläufen gelaufenen Zeiten. Dieser Modus darf nur angewandt werden, wenn eine automatische Zeitmessung für alle über die Ziellinie laufenden Hunde in jedem Vorlauf gewährleistet ist. In allen Fällen beginnt die Zeitmessung sofort beim Öffnen der Startboxen .
 
7. Melde- und Laufeinteilungsunterlagen, Geschlechtertrennung, Rennprogramm
7.1

Melde- und Laufeinteilungszahlen

a) Minimale Meldezahl pro Rasse: 6 Rennhunde

b) Minimale Zahl pro Laufeinteilung: 3 Rennhunde

c) Maximale Zahl pro Laufeinteilung: bei Flachrennen: 6 Rennhunde

bei Hürdenrennen: 4 Rennhunde

7.2 Geschlechtertrennung
7.2.1 Sind mindestens 6 Hunde pro Rasse und Geschlecht gemeldet, so laufen Rüden und Hündinnen getrennt. Sind von einem Geschlecht weniger als 6 Hunde gemeldet, so laufen Rüden und Hündinnen gemischt.
7.2.2 Werden gem. Ausschreibung nach Klasseneinteilung getrennte Rennen durchgeführt, so können die derselben Klasse angehörigen Rüden und Hündinnen ohne Rücksicht auf die Meldezahl zusammenlaufen. Dies muss jedoch in der Ausschreibung vermerkt werden.
7.3

Rennprogramm

Das Rennprogramm wird vom Veranstalter zusammengestellt. Die Rennhunde müssen ohne jede Bevorzugung nach bestem Wissen in die Läufe eingeteilt werden. Die Rennhunde der verschiedenen Länder sollen gleichmässig auf die einzelnen Läufe verteilt werden. Es ist zu vermeiden, in den Vorläufen die schnellsten Hunde oder Hunde eines Besitzers zusammenzubringen.

 
8. Nichterscheinen von Hunden und Funktionären
8.1 Gemeldete Hunde, die nicht am Rennen teilnehmen können, müssen der Rennleitung vor Beginn der Veranstaltung gemeldet werden. Das Startgeld ist auf jeden Fall zu entrichten.
8.2 Funktionäre, die sich für ein Rennen zur Verfügung gestellt haben, sind verpflichtet, eine Verhinderung vor Beginn der Veranstaltung der Rennleitung bekanntzugeben. Eine vorzeitige Aufgabe der übernommenen Funktion ist nur nach Mitteilung an den Rennleiter und der ZUstimmung des Schiedsrichters möglich.
 
9. Funktionärsliste, Aufgaben der Funktionäre
9.1 Schiedsgericht
9.2 Rennleiter
9.3 Zielgericht
9.4 Zeitnehmer
9.5 Bahnbeobachter
9.6 Starterteam
9.7 Bedienung der Hasentechnik
9.8 Platztierarzt
9.1.1 Das Schiedsgericht ist das oberste Organ der Veranstaltung. Es überwacht die Einhaltung des Rennreglement und verfolgt den Rennablauf. Seine Entscheidungen in Strei- und Zweifelsfällen sind endgültig. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, welche die Schiedsrichterlizenz haben müssen und soweit als möglich aus verschiedenen Ländern ausgewählt werden.
9.2.1

Dem Rennleiter untersteht die gesamte technische und organisatorische Leitung der Veranstaltung. Er entscheidet während der Veranstaltung über alle mit dem Rennen zusammenhängenden technischen und organisatorischen Fragen.

Der Rennleiter ist in Verbindung mit dem Schiedsgericht befugt, Personen, die den Anweisungen der Funktionäre keine Folge leisten, diese beleidigen oder sich ungebührlich benehmen, vom Rennen auszuschliessen und des Platzes zu verweisen. Über solche Vorkommnisse berichtet der Veranstalter dem zuständigen Landesverband.

9.3.1 Das Zielgericht, das nach Möglichkeit international besetzt sein sollte, entscheidet in allen Fragen über die Einlaufreihenfolge. Massgebend für den Einlauf ist die Nasenspitze des Hundes.
9.4.1 Zeitnehmer und Art der Zeitmessung werden vom Veranstalter bestimmt. Für die Zeitmessung ist ebenso wie für die Einlaufreihenfolge die Nasenspitze des Hundes massgebend. Die Zeitmessung beginnt beim Öffnen der Startboxen.
9.5.1 Der Veranstalter bestimmt vier Bahnbeobachter, welche die Bahnbeobachter- oder Schiedsrichterlizenz haben müssen. Die Bahnbeobachter werden vom Rennleiter auf ihre Bahnbeobachtungsabschnitte verteilt und haben die Aufgabe, die einzelnen Läufe zu überwachen und alle Unregelmässigkeiten und verstösse gegen das Rennreglement, welche sich auf der Piste ereignen, unmittelbar nach Ende des betreffenden Laufes dem Schiedsgericht zu melden.
9.5.2 Schiedsgerichtsentscheidungen, die mit der Meldung eines Bahnbeobachters nicht im Einklang stehen, sind diesem Bahnbeobachters erklärend mitzuteilen.
9.6.1

Das Starterteam überprüft vor dem Einsetzen der Rennhunde:

a) die Startboxen

b) den richtigen Sitz des Maulkorbes, der dem von der F.C.I. zugelassenen Modellen (Drahtmaulkorb, Drahtmaulkorb mit Plastik überzogen und Plastikmaulkorb) entsprechen muss

c) den richtigen Sitz der Renndecke, die dem von der F.C.I. anerkannten Modell auch in Farbe ensprechen muss (siehe Anhang II)

d) Scheuklappen sind nicht erlaubt.

9.6.2 Die Kontrolle, das Einsetzen und der Start sollen zügig, jedoch ohne Hast erfolgen.
9.7.1

Der Bediener der Hasenmaschine erhält seine Anweisungen vom Rennleiter.

Das Lockmittel muss möglichst in gleichbleibenden Abstand von ca. 20 m vor dem ersten Hund gezogen werden.

Im Falle eines Fehlstarts ist der Hase sofort zu stoppen, sofern er sich noch auf der ersten Hälfte der Startgeraden befindet.

9.8.1 Der Platztierarzt wird vom Veranstalter bestellt. Er muss während der gesamten Rennveranstaltung anwesend und einsatzbereit sein. Es wird empfohlen die im Anhang III gegebenen Erläuterungen für die Aufgaben des Tierarztes zu beachten.
9.9 Funktionäre (Schiedsgerichtsmitglieder, Zielrichter, Bahnbeobachter), deren Hunde an einem Lauf teilnehmen, dürfen in dieser Zeit ihre Funktion nicht ausüben und müssen ersetzt werden.
 
10. Renndistanzen, Abmessungen, Beschaffenheit des Geläufs, Sattelplatz
10.1

Die Renndistanzen werden im Abstand von einem Meter ab innere Abschrankung gemessen und betragen:

a) für grosse Rassen: 250 m - 900 m

b) für Whippets und ital. Windspiele: 250 m - 500 m

 

10.1.2 Für Renndistanzen über 525 m sind Rennhunde zugelassen, die am 1. Januar des betreffenden Jahres mindestens 2 Jahre und nicht über 6 Jahre alt sind. Bei solchen Langstreckenrennen unterstehen die Hunde einer speziellen tierärztlichen Kontrolle.
10.1.3

Die Zeitspanne zwischen aufeinanderfolgenden Läufen desselben Hundes muss betragen:

a) bei einer Distanz bis 525 m mindestens 30 Minuten

b) bei einer Distanz über 525 m mindestens 60 Minuten

Bei Renndistanzen über 525 m dürfen die Rennhunde pro Tag höchstens zweimal starten. Laufwiederholungen am gleichen Tag sind verboten.

10.2 Die Mindestbreite des Geläufs beträgt auf der Geraden 6 m, in den Kurven 8 m bzw.bei überhöhten Kurven 7 m. Als überhöhte Kurven gelten solche mit mindestens 8 % Überhöhung. Der Kurvenradius muss mindestens 40 m, gemessen ab innerer Abschrankung betragen.
10.3 Internationale Rennen dürfen auf Geläufen mit tadelloser Grasnarbe (kein hartes, frisch gemähtes Gras) und ausreichend weichem Boden oder auf Sandbahnen durchgeführt werden. Das Geläuf darf keine Löcher aufweisen und muss frei von Fremdkörpern sein, welche die Hunde gefährden oder ablenken könnten.
10.4 Die Startboxen müssen so aufgestellt sein, dass die Rennhunde von den Boxen aus gemessen eine Gerade von mindestens 40 m vor sich haben. Das Lockmittel ist ab Ziellinie mindestens 40 m mit erhöhter Geschwindigkeit weiterzuführen. Der Gesamtauslauf nach der Ziellinie muss 50 m betragen.
10.5 Der Sattelplatz muss von der Rennpiste getrennt, sauber und für die Unterbringung der Hunde geeignet sein. Den Rennhunden ist die Sicht auf die Rennbahn, wenn nötig, mit einer Sichtblende zu nehmen. Sie können auch auf einen vom Veranstalter bestimmten Platz im Auto untergebracht werden. In diesem Fall gilt das Auto als Teil des Sattelplatzes. Am Sattelplatz muss jeder Hund ein gut sitzendes Halsband tragen, welches er bis zum Startkasten anbehält. Stachelhalsbänder und Würger sind verboten. Jeder Besitzer ist dafür verantwortlich, dass sich sein Hund am Sattelplatz ruhig verhält.
10.6 Alle Rennbahnen, auf denen Internationale Windhundrennen durchgeführt werden, müssen eine durch die FCI-Windhundrennen Kommission erteilte Genehmigung haben. Werden nach Erteilung der Genehmigung Änderungen am Geläuf und der Technik vorgenommen, so sind diese dem zuständigen Landesverband zur Weiterleitung an die FCI-Windhundrennen Kommission zu melden.
10.7 Dem Schiedsgericht steht das Recht zu, sich vor der Veranstaltung zu überzeugen, dass keine Gefahrenquellen bestehen.
 
11. Rennmaterial
 

Der Veranstalter ist verpflichtet, einwandfreies, funktionierendes Material zu stellen.

Hierzu gehört:

a) Der Hasenzug muss

- rasant beschleunigen,

- in seiner Geschwindigkeit schnell regulierbar sein,

- über genügend Leistungsreserven verfügen.

b) Die Rollen dürfen keine helle Farbe haben und nicht glitzern.

c) das Lockmittel soll aus einem hellen, ungefähr 40 cm langen Hasenfell oder hasenfellähnlichem Ersatz bestehen. Lockmittel aus Stoff oder Plastik können bei regnerischem, nassen Wetter verwendet werden.

d) Die Startboxen müssen folgende Mindestmasse aufweisen:

Länge 110 cm; Höhe 84 cm; Breite 28 cm. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Boxen müssen mindestens 10 cm betragen. Die Innenwände müssen glatt und ohne jeden Höhenunterschied in die Gras- oder Sandfläche übergehen. Die Fronttüren dürfen nicht reflektieren und müssen den Hunden eine gute Sicht auf das Lockmittel zulassen und so beschaffen sein, dass sie Verletzungen ausschliessen.

 
12. Laufwiederholungen
12.1

Das Schiedsgericht entscheidet, ob ein Lauf wiederholt wird. Gründe können insbesondere sein, wenn:

a) Der führende Hund näher als 10 m auf das Lockmittel aufläuft oder mehr als 30 m davon entfernt ist oder wenn dieses durch Hochfliegen den Rennverlauf wesentlich stört.

b) Das Lockmittel weniger als 30 m mit der mindestens gleichen Geschwindigkeit über die Ziellinie gezogen wird.

c) Die Startboxen versagen.

d) Das Lockmittel auf der Strecke liegen bleibt.

e) Die Bahnbeobachter oder das Schiedsgericht eine wesentliche Störung des Rennverlaufs festgestellt haben. Stürze von Rennhunden sind nicht als Störung zu werten.

12.2 In seltenen Fällen kann das Schiedsgericht im beanstandeten Lauf vornliegende Hunde vom Wiederholungslauf dispensieren und gemäss ihrem Einlauf plazieren, wenn deren Position vor Eintritt der Störung absolut unzweifelhaft war, alle Hunde mindestens die halbe Bahnlänge zurückgelegt hatten und der ordnungsgemässe Rennablauf gesichert bleibt.
12.3 Wiederholungen von Läufen können sofort stattfinden, wenn alle Hunde im beanstandeten Lauf weniger als die Hälfte der Rennstrecke zurückgelegt hatten. Andernfalls müssen Pausen gem. Ziffer 10.1.3 eingehalten werden.
 
13. Disqualifikationen
13.1 Das Schiedsgericht kann Hunde disqualifizieren, die während des Rennens stoppen, die den Ablauf der Rennen stören, die durch Beeinflussung von Aussenstehenden zum verlassen der Startbox angeregt werden müssen oder auch über die Ziellinie gelockt werden. Zurufe, Gesten, Pfiffe und andere Manipulationen, durch die ein Hund zum Laufen veranlasst werden soll, können Disqualifikationsgründe sein.
13.2 Das Schiedsgericht muss Hunde disqualifizieren, die andere Hunde angreifen, anzugreifen versuchen oder ausbrechen.
13.3 Angreifende Hunde sind solche, die ihr Interesse nicht auf das Lockmittel richten, sondern andere Hunde angreifen oder anzugreifen versuchen, um diesen der normalen Verfolgung des Lockmittels zu hindern. Die unmittelbare Abwehr des Angriffs eines raufenden Hundes ist gestattet. Wenn ein Hund seinen Körper dafür einsetzt, sich freie Bahn zu verschaffen, ohne Angriffsabsicht, sein Interesse aber auf das Lockmittel richtet, so gilt dies nicht als Raufen.
13.4 Disqualifikationen müssen deutlich in der Lizenzkarte eingetragen werden. Die Lizenzkarte ist vom Veranstalter einzubehalten und innerhalb von 3 Tagen an das Rennsekretariat des Landesverbandes des Eigentümers abzusenden. Für die Eintragung ist folgende Kürzung disqualifiziert = disqu. zu verwenden.
13.5

Vom Schiedsgericht disqualifizierte Rennhunde unterliegen folgenden Sperrfristen:

  1. Disqualifikation im Rennjahr: Keine Sperre
  2. Disqualifikation im Rennjahr: 4 Wochen Sperre
  3. Disqualifikation im Rennjahr: 8 Wochen Sperre

Wird der Hund in zwei Rennjahren viermal disqualifiziert, verliert er seine Rennlizenz. Er hat die Möglichkeit nach Erfüllung der Auflagen, diese noch einmal neu zu erlangen. Sollte er jedoch in den folgenden zwei Jahren diese nach vier Disqualifikationen wieder verlieren, ist eine erneute Erfüllung der Auflage nicht mehr möglich.

 
14 Doping
14.1 Jede Art von Doping, die eine Leistungssteigerung oder Leistungsänderung der Rennhunde hervorruft, ist verboten.
14.2 Bei Verdacht auf Doping kann das Schiedsgericht in Verbindung mit dem Platztierarzt eine Dopingkontrolle veranlassen. Der Hundebesitzer ist verpflichtet, diesen Hund der Kontrolle zu unterstellen. Wird Doping festgestellt, gehen die Kosten zu Lasten des Hundebesitzers.
14.3 Die FCI-Windhundrennen Kommission wird jährlich mindestens zwei Dopingkontrollen von einem zu beauftragenden Labor durchführen lassen. Die Veranstaltungen werden vor Saisonbeginn ausgelost und bleiben geheim.
 
15. Meldewesen
  Der Veranstalter sendet innerhalb von 2 Wochen nach der Durchführung des Rennens drei Programmhefte mit sämtlichen Resultateintragungen an seinen Landesverband. Der Landesverband ist für die unverzügliche Weiterleitung an die FCI-Windhundrennen Kommission verantwortlich.
 
16. Haftung
  Weder Veranstalter noch Funktionäre haften für Unfälle der Hundebesitzer, der Hunde oder der Funktionäre. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf den Fall ausreissender Hunde. Ebenso haftet der Besitzers eines Hundes nicht, wenn dieser Während des Laufes die Verletzung eines anderen Hundes verursacht.
 
17. Proteste
  Einsprüche werden vom jeweiligen Schiedsgericht behandelt;dessen Entscheidung ist endgültig.
 
18. Welt- und Europasieger-Titelrennen
18.1 Die FCI-Windhundrennen Kommission bestimmt auf Antrag das Land und die Rennbahn, auf der diese Titelrennen ausgetragen werden. Die Bewerbung um eines dieser Rennen ist über den zuständigen Landesverband schriftlich zu beantragen. Die Voraussetzungen für eine einwandfreie Durchführung müssen von dem Antragsteller gewährleistet sein.
18.2 Die Durchführungsbestimmungen für beide Meisterschaften sind in einem speziellen Reglement den "Durchführungsbestimmungen für die FCI-Welt- und Europasieger-Titelrennen" festgelegt. Diese dürfen dem vorliegenden Reglement nicht widersprechen und bilden einen Bestandteil dieses Reglements (siehe Anhang).
 
19. Tierschutz
  Der Gedanke des Tierschutzes ist stets zu beachten. Aus diesem Grund steht es dem Hundebesitzer frei, seinen Hund jederzeit zurückzuziehen. Desgleichen kann das Schiedsgericht auf Antrag des Platztierarztes dem Besitzer eines Rennhundes die weitere Teilnahme am Rennen untersagen, wenn die Gesundheit des Hundes gefährdet ist.
 
20. Inkraftsetzung
 

Die Anpassungen dieser Bestimmungen wurden durch die FCI-Windhundrennen Kommission, während ihrer Sitzung in Helsinki am 18. Juni 1994, gemacht.

Ab dem 1. Januar 1995, nach Genehmigung des FCI-Gesamtvorstandes, werden diese Anpassungen in Kraft treten.

Die Teile in Fettschrift wurden durch den FCI-Gesamtvorstand, an seiner Sitzung vom 6. und 7. April 2000 in Athen, genehmigt.

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