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Resultate 2010

 

Bewertung an Ausstellungen

Die Beurteilung der Hunde erfolgt aufgrund der bei der FCI deponierten Rassestandards. An allen Ausstellungen werden in sämtliche Klassen gem. Art. 9.2AR Rüden und Hündinnen getrennt gerichtet. Bei der Vergabe des Formwertes ist das Verhaltenes Hundes angemessen zu berücksichtigen. Ein Hund, der sich aufgrund seines Verhaltens (z.B. Aggressivität) oder aus anderen Gründen (z.B. Lahmheit) nicht Beurteilen lässt oder der gar nicht zur Ausstellung hätte zugelassen werden dürfen, ist ohne <Bewertung> mit Angabe des Grundes, aus dem Ring zu entlassen. Als <zurückgezogen> gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird. Als <fehlend> gilt ein Hund, der nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wird.
Formwerte für Jugend-, Offene-, Gebrauchshunde-, Champion- und Veteranenklassen
  • vorzüglich
(v) Hunde, die den Kriterien des Rassestandards in nahezu idealer Weise entsprechen, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt werden und ein rassetypisches Verhalten/Wesen zeigen.
  • sehr gut
(sg) Hunde von harmonischer Gesamterscheinung, die die rassetypischen Merkmale hinsichtlich Formwert und Verhalten/Wesen in hohem Masse zeigen und in sehr guter Verfassung vorgeführt werden.
  • gut
(g) Hunde, die in den Hauptmerkmalen dem Rassestandard hinreichend entsprechen, mehrere kleinere oder einzelne erhebliche Fehler aufweisen und/oder nicht in der erwünschten Verfassung vorgeführt werden.
  • genügend
(gen.) Hunde, die den Rassekennzeichen des Standards nicht mehr ausreichend entsprechen und/oder deren körperliche und/oder wesensmässige Verfassung mangelhaft ist.
  • ungenügend
(ungen.) Hunde, die den Rassekennzeichen des Standards nicht mehr entsprechen, gesundheitsschädigende Formwertfehler und/oder gravierende Wesensmängel aufweisen.
Formwerte für Jüngstenklassen
  • vielversprechend
(vv) Hunde die vorzügliche rassetypische Merkmale aufweisen und in sehr guter Verfassung vorgeführt werden.
  • versprechend
(vsp) Hunde, die den rassetypischen Merkmalen weitgehend entsprechen, in guter Verfassung vorgeführt werden, jedoch Mängel aufweisen, die eine Bewertung <vv> nicht rechtfertigen.
  • nicht entsprechend
(ne) Hunde, die den rassetypischen Merkmalen nicht entsprechen und/oder gesundheitsschädliche anatomische Deformationen aufweisen.
Platzierungen

Es werden in jeder Klasse, die vier besten Hunde auf die Plätze 1-4 plaziert, sofern sie mit <vorzüglich> oder <sehr gut> bewertet würden. In der Jüngstenklasse werden die vier Besten plaziert, sofern sie mit <vielversprechend> bewertet wurden.

Einzelne Hunde, d.h. in der Klasse ohne Konkurrenz ausgestellte Hunde werde platziert.

Vorführen im Ring
Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich, der Aussteller haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden.
Zuchtgruppen-Wettbewerb
Zuchtgruppen bestehen aus min. 3 Rüden und/oder Hündinnen eines Züchters aus eigener Zucht, ungeachtet, ob sich die Hunde in seinem Eigentum befinden oder nicht.
Paarklassen-Wettbewerb
Paarklassen bestehen aus einem Rüden und einer Hündin, die im Eigentum eines Ausstellers sein müssen. Gesucht wird das idealtypische Zuchtpaar.
Anforderung zur Zulassung in die Gebrauchshundeklasse an Ausstellungen
Weisung in der Schweiz: Bestätigung des jeweiligen Landesverbandes zur Teilnahme in der Gebrauchshundeklasse (Extra-Formular)
Vergabe des CAC und Homologation des Titels <Schweizer Schönheits-Champion> der SKG
Vergabe des CAC und des CAC-Reserve (AR 7.2)

Für die Vergabe des CAC (Certificat d'aptitude au Championat) haben die mit <vorzüglich> bewerteten Rüden/Hündinnen der OK, der GK und der ChK gemeinsam im Ring zu erscheinen. Der Richter wählt unter diesen Hunden den besten Rüden/die beste Hündin aus und vergibt ihm/ihr das CAC.

Für die Vergabe des CAC-Res. verbleiben, mit Ausnahme des CAC-Gewinners,die übrigen Rüden/Hündinnen im Ring. Zusätzlich wird der/die mit v2 bewertete Rüde/Hündin aus derjenigen Klasse, in die das CAC vergeben wurde, in den Ring geholt. Der Richter wählt unter Rüden/Hündinnen den Besten/die Beste aus und vergibt ihm/ihr das CAC Res., sofern dieser Rüde/Hündin ebenfalls überragend ist und der Richter ihm/ihr bei Abwesenheit des CAC-Rüden/CAC-Hündin das CAC vergeben hätte.

Die Vergabe des CAC hat im Ring zu erfolgen und darf an keine anderen Bedingungen geknüpft sein.

Die Bewertung <vorzüglich 1> beinhaltet kein Anrecht auf den Erhalt des CAC/CAC Res. Der Richter ist nicht verpflichtet, das CAC und CAC-Res. zu vergeben. Das CAC Res. darf jedoch nur vergeben werden, wenn auch das CAC vergeben wurde.

Bei Einsatz mehrer Richter pro Rasse ist für die Vergabe des CAC an Rüden/Hündinnen nur ein Richter zuständig. Dieser wird im voraus vom Rasseclub bestimmt und an der AL bekanntgegeben.

Homologation des Titels <Schweizer Schönheits-Champion> der SKG (AR 7.3-7.12)

7.3 Der Titel „Schweizer Schönheits-Champion“ wird von der SKG verliehen und
zwar für:

7.31 Hunde, die vier CAC unter mindestens drei verschiedenen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und Art. 1.21 AR erhalten haben, davon mindestens zwei an Ausstellungen gemäss Art. 1.1 AR.
7.32 Falls der Rasseklub besondere Bedingungen an die Homologation dieses Titels geknüpft hat, müssen diese erfüllt sein (Art. 7.5).
7.4 Für die Homologation des Titel „Schweizer Schönheits-Champion“ muss zwischen der ersten und der letzten der vier erforderlichen Anwartschaften für das CAC ein zeitlicher Zwischenraum von mindestens 366 Tagen liegen.

Schweizerische Kynologische Gesellschaft
Besondere Bedingungen der Rasseklubs für die Homologation


7.5 Die Rasseklubs können die Homologation des Titels „Schweizer Schönheits-Champion“ vom vorherigen Bestehen einer Leistungs- oder Wesensprüfung, einer Ankörung oder vom Erfüllen bestimmter gesundheitlicher Anforderungen (z. B. HD-Befund) abhängig machen. Es bedarf dazu eines Beschlusses der Generalversammlung des zuständigen Rasseklubs. Solche Bedingungen sind durch den ZV der SKG genehmigen zu lassen und müssen im Ausstellungsprogramm und Ausstellungskatalog vermerkt werden.
Gesuche zur Genehmigung oder Aufhebung solcher Bedingungen sind jeweils bis zum 30. Juni an den ZV der SKG einzureichen. Datum der Inkraftsetzung: 01. Januar des Folgejahres. Homologation des Titels „Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“ und „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ der SKG
7.6 Hunde, die in der Jugendklasse (9 bis 18 Monate) drei Jugend-CAC unter mindestens zwei verschienen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und Art. 1.21 AR erhalten haben, davon mindestens eines an Ausstellungen gemäss Art. 1.1 AR.
7.7 Hunde, die in der Veteranenklasse (ab 8 Jahren) drei Veteranen-CAC unter mindestens zwei verschiedenen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und Art. 1.21 AR erhalten haben, davon mindestens eines an Ausstellungen gemäss Art. 1.1 AR.
7.8 Der Titel „Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“, „Schweizer Schönheits-Champion“, und „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ kann auch einem Hund verliehen werden, dessen von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde nicht drei vollständige Ahnengenerationen aufweist. Übertragung des CAC auf den Res. CAC-Hund
7.9 Ist bei einem Hund die Homologation des Titels „Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“, „Schweizer Schönheits-Champion“ oder „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ erfolgt und erhält er weitere
CAC, so wird durch die Geschäftsstelle der SKG im nachhinein das CAC auf den Res. CAC-Hund übertragen. Das Res. CAC verfällt in diesem Fall, d.h. es wird auf keinen anderen Hund überschrieben.
7.10 Gesuche zur Homologation des Titels sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der Anforderungen (Art. 7.3) an die Geschäftsstelle der SKG zu richten. Beizulegen sind: - eine Kopie der Abstammungsurkunde,
- die erforderlichen vier/drei CAC-Ausweiskarten,
- ggf. Nachweis über erfüllte Bedingungen gemäss Art. 7.6. Die Geschäftsstelle der SKG hat die Erfüllung allfälliger besonderer Bedingungen gemäss Art. 7.6 durch den Rasseklub bestätigen zu lassen. Bearbeitungsgebühr
7.11 Für die Homologation des Titels „Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“, „Schweizer Schönheits-Champion“ und „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Diese wird jährlich durch den ZV der SKG festgelegt und in den offiziellen Fachorganen der SKG bekannt gegeben.
Publikation
7.12 Die Geschäftsstelle der SKG veröffentlicht regelmässig in den offiziellen Fachorganen der SKG die homologierten Titel „Schweizer Jugend-Schönheits-Champion“, „Schweizer Schönheits-Champion“ und „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ der SKG. Art. 8 Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 01. Januar 2006 in Kraft. Sie sind ergänzender Bestandteil des „Reglements für Hunde-Ausstellungen (AR)“ der SKG. Änderungen können durch den ZV der SKG beschlossen werden und treten jeweils auf den 01. Januar des Folgejahres in Kraft. Sie sind vorgängig in den offiziellen Fachorganen der SKG zu veröffentlichen.

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